Photovoltaik und Steuern: warum sich eine kleine Anlage nicht abschreiben lässt
„Wie schreibe ich meine Photovoltaikanlage ab?“ ist die häufigste Frage zum Thema — und für die meisten Fragesteller lautet die Antwort: gar nicht. Deutschland kennt zwei Photovoltaik-Welten mit entgegengesetzten Regeln. Hier steht, in welcher Sie sind und was daraus folgt.
Stand: August 2026 · 11 Min. Lesezeit
Die Frage ist falsch gestellt
„Wie kann ich meine Photovoltaikanlage von der Steuer absetzen?“ gehört zu den meistgestellten Fragen zum Thema — und für die allermeisten Fragesteller lautet die Antwort: gar nicht. Das ist kein Versäumnis des Gesetzgebers, sondern die logische Folge einer Entscheidung, die er 2022 getroffen hat.
Deutschland kennt seither zwei Photovoltaik-Welten, die sich in jeder Hinsicht entgegengesetzt verhalten. Wer sie verwechselt, rechnet mit Vorteilen, die es in seinem Fall nicht gibt — und genau diese Verwechslung steckt in fast jedem Ratgeber zum Thema.
Welt A: bis 30 kWp — steuerfrei, und deshalb ohne Abzug
Für Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigen) ist der gesamte Ertrag nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei — die Einspeisevergütung ebenso wie der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Sie müssen dafür keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben.
Die Kehrseite steht in § 3c Abs. 1 EStG: Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, dürfen nicht abgezogen werden. Und „nicht“ heißt hier wirklich nicht:
- keine Abschreibung der Anlage,
- kein Investitionsabzugsbetrag und keine Sonder-AfA,
- keine Wartungs-, Versicherungs- oder Reinigungskosten,
- nicht einmal die Zinsen einer Finanzierung,
- und folglich auch keine Verluste, die sich vortragen ließen.
Was es stattdessen gibt, ist der Nullsteuersatz beim Kauf nach § 12 Abs. 3 UStG: Lieferung und Installation einer Anlage auf einem Wohngebäude sind mit 0 Prozent Umsatzsteuer belegt. Das ist ein Rabatt von rund 19 Prozent an der Kasse — spürbar, aber eben ein Preisnachlass und kein Abschreibungsmodell. Für Privatkunden sind die ausgewiesenen Preise damit zugleich Brutto- und Nettopreise.
Wer eine alte Anlage betreibt und vor 2022 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, muss aufpassen: Für inzwischen steuerbefreite Anlagen ist er rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG).
Was in Welt A wirklich zählt: Eigenverbrauch statt Steuer
Weil die Steuer ausfällt, entscheidet die Physik. Und dort liegt eine Asymmetrie, die größer ist als jeder Steuereffekt: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart rund 31,10 Cent Einkaufspreis. Dieselbe Kilowattstunde eingespeist bringt 7,70 Cent bei Anlagen bis 10 kWp. Das ist ein Faktor von rund vier.
Daraus folgt fast alles Praktische: Die Anlage soll zu Ihrem Verbrauch passen, nicht zu Ihrer Dachfläche. Ab dem Punkt, an dem der Haushalt den Strom nicht mehr direkt aufnehmen kann, wandert jedes weitere Modul für 7,70 Cent ins Netz, statt 31,10 Cent zu sparen. Welche der beiden Grenzen in Ihrem Fall zuerst greift, rechnet der Photovoltaik-Rechner aus.
Die Einspeisevergütung wird übrigens in Stufen gezahlt, nicht nach Gesamtgröße: Eine Anlage mit 15 kWp erhält für die ersten 10 kWp 7,70 Cent und erst für den Rest den niedrigeren Satz. Wer eine einzelne Bracket-Zahl auf die ganze Anlage anwendet, unterschätzt den Erlös.
Welt B: über 30 kWp — steuerpflichtig, und deshalb voll absetzbar
Oberhalb der Grenze — Freifläche, Gewerbedach, Anteil an einem Solarpark — ist die Anlage ein Gewerbebetrieb. Der Ertrag ist steuerpflichtig, und dieselbe Logik, die in Welt A jeden Abzug verbietet, öffnet hier den gesamten Werkzeugkasten:
| Instrument | Umfang | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag | 50 % im Jahr vor der Anschaffung | § 7g Abs. 1 EStG |
| Sonder-Abschreibung | 40 % über fünf Jahre | § 7g Abs. 5 EStG |
| Degressive AfA | 15 % vom Restwert | § 7 Abs. 2 EStG |
| Lineare AfA | 5 % über 20 Jahre | amtliche AfA-Tabelle |
Zusammen ergibt das die Zahl, mit der Direktinvestment-Prospekte werben: rund 77 Prozent der Investition in den ersten beiden Perioden abgeschrieben. Die Zahl stimmt. Sie ist trotzdem irreführend.
Warum „77 Prozent abgeschrieben“ keine Ersparnis ist
Das gesamte Abschreibungsvolumen bleibt exakt die Investition — nicht mehr. Was die Sonderregeln bewirken, ist eine Verschiebung nach vorn, keine zusätzliche Absetzung. Zwei Dinge holen den Vorteil wieder ein:
- Der Investitionsabzugsbetrag senkt die Abschreibungsbasis um denselben Betrag, den er vorab abgezogen hat (§ 7g Abs. 2 Satz 2). Doppelt absetzen lässt sich nichts.
- Der Verkauf ist immer steuerpflichtig. Anders als bei einer vermieteten Immobilie gibt es im Betriebsvermögen keine Zehn-Jahres-Frist nach § 23 EStG. Was die schnelle Abschreibung den Buchwert unter den Marktwert gedrückt hat, kommt beim Verkauf als laufender Gewinn zurück — zu jedem Zeitpunkt.
Es kommt noch ein Effekt hinzu, den kaum jemand erwähnt und der die Richtung umkehren kann: Ein sehr großer Abzug im ersten Jahr wirkt nur mit den niedrigen Sätzen, durch die er Ihr Einkommen nach unten schiebt. Die Nachversteuerung beim Verkauf trifft dagegen als Einmalbetrag den vollen Grenzsteuersatz. Bei einem normalen Angestelltengehalt ist die „steueroptimierte“ Abschreibung deshalb nicht selten schlechter als die schlichte lineare. Der Photovoltaik-Rechner beziffert das für Ihren Fall in Euro, in beide Richtungen.
Die Bedingungen, die in Prospekten fehlen
Die § 7g-Instrumente sind an Voraussetzungen geknüpft, die niemand nachträglich heilen kann:
- Gewinngrenze: Der Betrieb darf im Jahr des Abzugs höchstens 200.000 Euro Gewinn haben.
- Investitionsfrist: drei Jahre. Wird nicht investiert, ist der Abzug rückwirkend aufzulösen — mit 1,8 Prozent Zinsen pro Jahr nach § 233a AO.
- Nutzung: im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich (§ 7g Abs. 6).
- § 15b EStG: Wird die Anlage als Steuersparmodell vertrieben, können die Anfangsverluste nur mit späteren Gewinnen aus derselben Quelle verrechnet werden — der Sofort-Effekt entfällt dann ganz.
Nicht gerechnet wird hier die Gewerbesteuer: Unterhalb des Freibetrags von 24.500 Euro (§ 11 GewStG) fällt keine an, darüber rechnet § 35 EStG sie bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent auf die Einkommensteuer an.
Was Sie daraus mitnehmen sollten
Klären Sie zuerst, in welcher Welt Sie sind — alles andere folgt daraus. Für das eigene Dach ist die Steuer kein Thema, sondern der Eigenverbrauch. Für ein Direktinvestment ist die Steuer sehr wohl ein Thema, aber sie ist eine Frage des Zeitpunkts und nicht der Höhe, und der Einkaufspreis je kWp bewegt die Rendite stärker als jede Gestaltung.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung, keine Steuerberatung und keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Anbieter. Ob Ihre Anlage die Voraussetzungen erfüllt und wie sie in Ihrer Veranlagung wirkt, gehört mit einem Steuerberater besprochen. Wie sich eine gewerbliche Anlage gegen Immobilie, Aktienfonds und Tagesgeld schlägt, steht im Anlageklassen-Vergleich; die Modellwerte für Freifläche und Gewerbedach (6,19 bzw. 10,24 Cent je kWh) sind dort dieselben wie hier. Und 42 Prozent Grenzsteuersatz sind eine Annahme, kein Naturgesetz — Ihre eigene Zahl entscheidet.