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ETF und Aktien versteuern: Abgeltungsteuer, Teilfreistellung, Vorabpauschale

Auf Kapitalerträge fallen pauschal 26,375 Prozent an — unabhängig davon, wie lange Sie gehalten haben. Die Teilfreistellung senkt das bei Aktienfonds spürbar, die Vorabpauschale bringt jedes Jahr eine Zahlung ins Spiel. Beides hier durchgerechnet.

Stand: August 2026 · 10 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Auf Kapitalerträge fallen 26,375 % an (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag). Bei Aktienfonds bleiben 30 % des Ertrags über die Teilfreistellung steuerfrei, die effektive Belastung sinkt damit auf rund 18,46 %. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € je Person wird nur genutzt, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Was überhaupt besteuert wird

Anders als bei einer vermieteten Immobilie zählt bei Wertpapieren nicht Ihr persönlicher Steuersatz, sondern ein pauschaler: die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 %. Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu. Steuerpflichtig sind drei Dinge:

  • Kursgewinne beim Verkauf — die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten.
  • Ausschüttungen und Dividenden im Jahr des Zuflusses.
  • Die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds — dazu unten mehr, denn sie ist der Punkt, an dem die meisten aussteigen.

Ein Unterschied, der die ganze Rechnung prägt: Eine Haltedauer gibt es nicht. Wer eine vermietete Immobilie zehn Jahre hält, verkauft den Gewinn steuerfrei (§ 23 EStG). Bei Wertpapieren wurde diese Spekulationsfrist 2009 abgeschafft — nach dreißig Jahren wird genauso besteuert wie nach dreißig Tagen. Dafür fallen keine 10 bis 12 Prozent Kaufnebenkosten an. Beide Effekte gegeneinander stehen im Anlageklassen-Vergleich.

Die Teilfreistellung: warum Fonds günstiger besteuert werden

Ein Fonds zahlt auf seiner Ebene bereits Steuern. Damit derselbe Ertrag nicht zweimal belastet wird, stellt § 20 InvStG einen Teil beim Anleger frei. Die Quote hängt davon ab, worin der Fonds investiert:

FondsartTeilfreistellungEffektive Belastung
Aktienfonds (ab 51 % Aktienquote)30 %rund 18,46 %
Mischfonds (ab 25 % Aktienquote)15 %rund 22,42 %
Inlands-Immobilienfonds60 %rund 10,55 %
Auslands-Immobilienfonds80 %rund 5,28 %
Einzelaktien, Anleihen, Zinserträgekeine26,375 %

Die Teilfreistellung wirkt automatisch, Sie müssen nichts beantragen. Sie gilt auf Ausschüttungen, auf Veräußerungsgewinne und auf die Vorabpauschale gleichermaßen.

Die Vorabpauschale, in Zahlen statt in Prosa

Ein thesaurierender Fonds schüttet nichts aus — ohne eine Regel bliebe der Ertrag bis zum Verkauf unversteuert, womöglich jahrzehntelang. § 18 InvStG besteuert deshalb jährlich einen fiktiven Mindestertrag vor. So wird gerechnet:

  1. Basisertrag = Wert am Jahresanfang × Basiszins × 70 %. Den Basiszins veröffentlicht das BMF jeden Januar; für 2026 beträgt er 3,2 %.
  2. Gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres. In einem Verlustjahr fällt die Vorabpauschale vollständig aus — das ist der Teil, der am häufigsten übersehen wird.
  3. Teilfreistellung abziehen, dann Abgeltungsteuer darauf.

Beispiel: 10.000 € in einem Aktienfonds, der im Jahr um 8 Prozent steigt. Basisertrag = 10.000 € × 3,2 % × 70 % = 224 €. Der Wertzuwachs liegt darüber, der Deckel greift also nicht. Nach 30 % Teilfreistellung bleiben 157 € steuerpflichtig — und die liegen unter dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €. Es fällt also keine Steuer an.

Zwei praktische Punkte: Die Bank bucht die Steuer im Januar automatisch vom Verrechnungskonto ab — es sollte gedeckt sein. Und alle bereits gezahlten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen, sodass nichts doppelt besteuert wird. Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung, keine Zusatzsteuer.

Freibetrag, Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € je Person und 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG). Er wirkt aber nur, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Ohne ihn führt die Bank ab dem ersten Euro ab, und Sie holen es sich erst über die Steuererklärung zurück — zinslos und ein Jahr später. Wer mehrere Depots hat, kann den Betrag aufteilen, insgesamt aber nie überschreiten.

Verluste landen in getrennten Töpfen, und die Trennung ist folgenreich:

  • Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden — nicht mit Fondsgewinnen und nicht mit Zinsen.
  • Alle übrigen Verluste (Fonds, Anleihen, Zertifikate) laufen im allgemeinen Topf und sind breiter verrechenbar.

Bei mehreren Banken verrechnet niemand automatisch quer. Dafür brauchen Sie eine Verlustbescheinigung, die bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt sein muss — eine Frist, die man genau einmal verpasst.

Verkauft wird steuerlich immer nach FIFO: Die zuerst gekauften Anteile gelten als zuerst verkauft. Bei einem Sparplan über viele Jahre sind das die ältesten und meist die mit dem höchsten Gewinn — wer nur einen Teil verkauft, realisiert also nicht den Durchschnittsgewinn, sondern den größten.

Wenn die Pauschale teurer ist als Ihr Tarif

Die Abgeltungsteuer ist ein Pauschalsatz, und Pauschalen treffen nicht jeden gleich. Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 26,375 %, zahlen Sie zu viel. Über die Günstigerprüfung in der Steuererklärung (Anlage KAP) rechnet das Finanzamt beide Varianten durch und wendet automatisch die günstigere an — beantragen müssen Sie sie, verlieren können Sie dabei nichts.

Betroffen sind mehr Menschen, als man denkt: Studierende, Personen in Elternzeit, Teilzeitbeschäftigte und Ruheständler mit niedriger Rente. Wer gar keine Steuer zahlt, stellt stattdessen eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt aus und reicht sie bei der Bank ein — dann behält sie von vornherein nichts ein.

Der Vergleich mit der Immobilie ist kein Prozentvergleich

Die naheliegende Rechnung — „Fonds bringen 7 Prozent, die Wohnung 3,5“ — geht an drei Stellen daneben, und alle drei wirken in unterschiedliche Richtungen:

  • Der Hebel. 50.000 € Eigenkapital kaufen 50.000 € Fondsanteile, aber rund 300.000 € Immobilie. Prozentsätze auf verschiedene Kapitalbasen sind nicht vergleichbar; vergleichbar ist nur das Endvermögen in Euro.
  • Der Ausstieg. Nach zehn Jahren ist der Verkaufsgewinn einer vermieteten Immobilie steuerfrei, der eines Fonds nie. Dieser Posten ist häufig größer als die gesamte Renditedifferenz.
  • Der Einstieg. Die Immobilie verliert am ersten Tag 10 bis 12 Prozent an Kaufnebenkosten, die nie etwas erwirtschaften. Ein Fonds verliert nahezu nichts.

Genau deshalb rechnet der Anlageklassen-Vergleich in Euro und mit identischem Kapitaleinsatz statt in Prozenten — inklusive Abgeltungsteuer, Teilfreistellung und Vorabpauschale auf der einen und AfA und § 23 EStG auf der anderen Seite.

Dieser Artikel erklärt die Besteuerung von Anlageklassen. Er ist keine Steuer- oder Anlageberatung, nennt keine konkreten Fonds, Wertpapiere oder Anbieter und spricht keine Empfehlung aus. Die genannten Werte gelten für Privatanleger in Deutschland; für Ihre persönliche Situation ist ein Steuerberater zuständig.